PKV-Urteil: Transsexuelle darf in PKV-Tarif verblieben

Bis zum 21. Dezember müssen die Versicherer gleiche Tarife für Frauen und Männer anbieten. Aufgrund der höheren Lebenserwartung der Frauen galten b0islang höhere Tarifbeiträge für Frauen. Auch die Private Krankenversicherung (PKV) muss die Beiträge ab diesem Stichtag anpassen. Die Unisex-Tarife sind für Männer und Frauen preislich anzugleichen.

Mit einem speziellen Fall hatte sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen. Wie verhält es sich bei Transsexuellen? Sind diese als Mann oder als Frau einzustufen. Genau mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH und sprach für diese Fälle ein Grundsatzurteil, dass hinsichtlich der möglichen Konsequenzen jedoch nur bis zum 21. Dezember Auswirkungen in rechtlicher Hinsicht haben wird.

Transsexuelle Klägerin: Als Mann geboren

Klägerin in dem vorliegenden Fall war eine Frau, die als Mann geboren wurde, sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlte. Im Jahr 2005 änderte die Frau ihren damaligen männlichen Vornamen nach den Richtlinien des Transsexuellengesetzes (TSG) und war ab diesem Zeitpunkt Trägerin eines weiblichen Vornamens. Im weiteren Verlauf ließ sich die Klägerin operativ immer mehr auch in körperlicher Hinsicht dem weiblichen Geschlecht angeglichen.

Die Klägerin unterließ es aber, einen Antrag nach § 8 des Transsexuellengesetzes zu stellen. Damit wäre auch in rechtlicher Hinsicht die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht festgelegt worden. Die Voraussetzungen nach § 8 des TSG lagen in dem vorliegenden Fall jedoch offenbar vor.

PKV stufte Klägerin nach geschlechtsanpassenden Operationen in Frauentarif ein

Die Private Krankenversicherung hatte zuvor ohne Umstände die Kosten für die notwendigen Operationen übernommen. Mit Wirkung vom 01. Januar 2009 stufte die PKV die Klägerin in einen teureren Frauentarif ein. Gegen diese Feststellung wehrte sich die Klägerin. Sie zahlte zwar die monatlichen PKV Beiträge weiter, allerdings mit dem Hinweis des Vorbehaltes.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie zu Unrecht in einen Frauentarif eingestuft worden war. Solange sie keinen Antrag nach § 8 des Transsexuellengesetzes stelle, wäre sie juristisch als Mann einzustufen und müsse deshalb die teureren Frauenbeiträge nicht akzeptieren, so die Klägerin in ihrer Klagebegründung. Zudem müsse sie einen Antrag nach § 8 des TSG nicht stellen, da dies in ihrem eigenen Ermessen liegen würde, so die Klägerin. Als Grund gab die Frau an, dass es für die Ehefrau in rechtlicher Hinsicht eine Zumutung sei, mit einer Frau verheiratet zu sein.

BGH: Es gilt der Tarif, der bei Vertragsschluss abgemacht wurde

In der Vorinstanz war die Klägerin noch gescheitert. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof jedoch erhielt die Klägerin nunmehr recht. Die Private Krankenversicherung darf demnach nur die Beiträge für Männer, rückwirkend zum 01. Januar 2009 verlangen. In ihrer Begründung gaben die Richter des BGH an, dass der PKV Tarif gelte, der bei Vertragsschluss abgemacht worden sei. Dies gelte selbst in dem Fall, dass die Klägerin einen Antrag nach § 8 des TSG gestellt hätte, stellten die Richter des BGH fest.

Zudem sei in dem Vertrag des PKV-Tarifs kein Passus zu erkennen, der einen höheren Beitrag je nach Geschlecht vorsehe. Zudem schlossen die Richter in dem vorliegenden Fall eine Beitragsanpassung nach § 203 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes aus, denn dort werden nur Beitragsanpassungen innerhalb eines Tarifs geregelt, nicht aber ein Transfer vom Männer- zum Frauentarif. Hätten die Unisex-Tarife bereits Gültigkeit erlangt, wäre der Fall nicht vor dem BGH gelandet, so kann die Klägerin nunmehr mit einer Beitragserstattung in nicht unbeträchtlicher Höhe rechnen. Der Fall trägt das Aktenzeichen IV ZR 1/11.

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