Hartz-4: Zusatzbeitrag trotz ALG-II laut Urteil rechtens

Gesetzliche Krankenkassen können, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr ausreichen, von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Erst zum Jahreswechsel hat die Regierung die bis dato geltende Grenze gekippt. Jetzt wurde ein Urteil des Landessozialgerichtes Hessen veröffentlicht, das sich mit dem Zusatzbeitrag für Sozialhilfeempfänger beschäftigte. Dem Gerichtsurteil nach müssen auch Bezieher von Hartz-4 den Zusatzbeitrag zahlen oder die Krankenkasse wechseln.

Zusatzbeitrag als Streitpunkt bei ALG-II Bezieher

Vor dem LSG Hessen geklagt hatte ein Hartz-4 Bezieher. Dieser war erwerbsunfähig und lebte von der staatlichen Stütze. Dass er von seiner Sozialhilfe auch noch den Zusatzbeitrag für die GKV zahlen sollte, wollte der Kläger nicht einsehen und zog daher vor Gericht. Allerdings konnte das LSG Hessen dessen Ansichten zu der Sache nicht teilen.

Im Gegenteil, die Richter stellten sich hinter die beklagte Krankenkasse und gaben ihrer Ansicht recht. Dem Urteilsspruch (Az.: L 1 KR 24/11) zufolge müssen auch einkommensschwache Versicherte den Zusatzbeitrag einer GKV zahlen, sofern sie Mitglied dieser Krankenversicherung bleiben wollen. Denn der Gesetzgeber hat Möglichkeiten geschaffen, wie Patienten dem Zusatzbeitrag aus dem Weg gehen können.

Sonderkündigungsrecht und Wechsel der Krankenkasse bei Zusatzbeitrag

Besonders verwies das Gericht auf die Möglichkeit, mit dem Sonderkündigungsrecht auf den Zusatzbeitrag der Krankenversicherung zu reagieren. Ein Instrument, das in der Vergangenheit bereits etliche Kassenpatienten nutzen, wie die Zahlen der Kassen beweisen, welche den zusätzlichen Obulus erheben. Um wirksam von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss der Versicherte allerdings innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens zum Zusatzbeitrag seine Krankenversicherung wechseln und einer neue Krankenkasse beitreten. Zumal der Zusatzbeitrag unter Umständen sogar über einen Zuschuss zu den Hilfeleistungen getragen werden kann.

Damit ist ein Präzedenzfall eingetreten und Bezieher von Hartz-4 werden auch in Zukuft nicht umhin kommen, den Krankenkassen Zusatzbeitrag zu entrichten oder in eine Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag zu wechseln.

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