Künstliche Befruchtung: PKV muss Kosten übernehmen

Die PKV hat als privatrechtliches Unternehmen die Freiheit, ihre Vertragsbedingungen und ihre Tarife auf Basis ihrer individuellen Risikobeurteilung frei festzulegen. Zudem ist es möglich, anhand der jeweiligen Aufnahmekriterien in die private Krankenvollversicherung zu entscheiden, welche Personen versichert werden können. Trotz all dieser Flexibilität, so entschieden die Richter in einem aktuellen Urteil, müssen die Voraussetzungen zur Kostenübernahme vertraglich festgehalten werden und für die Versicherten nachvollziehbar sein.

PKV: Individuelle Tarife und individuelle Leistungen

Die private Krankenversicherung bietet ihren Versicherten unterschiedlich geartete KV Tarife, die je nach Bedarf ausgewählt werden können. Der Leistungsumfang reicht hier von der einfachen Standard-Versorgung bis hin zur Premiumabsicherung, wobei sich die Wahl des Leistungsumfangs auch auf die Versicherungsprämie auswirken kann. Neben der Wahlfreiheit der Tarife ist ein wichtiger Kernpunkt der privaten Krankenversicherung, dass die jeweiligen Leistungen vertraglich zugesichert werden und unveränderlich bestehen. Damit unterscheidet sich die PKV von der GKV, wo es durchaus zu Leistungskürzungen kommen kann.

Gerichtsverfahren um Kostenübernahme von künstlicher Befruchtung durch PKV

Jetzt jedoch mussten sich die Richter des Pfälzischen Oberlandesgerichts mit der Kostenübernahme in der privaten Krankenversicherung beschäftigen. Der Versicherer lehnt in diesem Fall die Übernahme einer künstlichen Befruchtung ab und verwies auf die Vertragsbedingungen, in denen eine vorherige Absprache mit dem Versicherer in derartigen Fällen vorgeschrieben ist. Allerdings sei es den Vertragsbedingungen nicht genau hervorgegangen, welche Kriterien für eine derartige Prüfung herangezogen würden, weshalb die Ablehnung für den Versicherten nicht nachvollziehbar war.

Urteil: Private Krankenversicherung muss Kosten für künstliche Befruchtung übernehmen

Das Oberlandesgericht entschied in diesem Fall für den Versicherten. Die Richter wiesen die Krankenversicherer an, in ihren Vertragsbedingungen zu konkretisieren, welche Kriterien für eine Kostenübernahme oder aber für eine Kostenablehnung angesetzt werden. So sei es für Versicherte leichter nachvollziehbar, ob eine gewünschte Behandlung von der eignen PKV übernommen wird oder nicht.

Mit dieser Entscheidung stärkten die Richter des Oberlandesgerichtes die Position der Versicherten. Durch eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahme würde Vertragssicherheit geschaffen, gleichzeitig könnten die Versicherer nicht mehr nach Belieben entscheiden, ob eine Behandlung übernommen wird oder nicht. So werden Entscheidungen der Versicherer in Zukunft nachvollziehbarer, um so für beide Seiten verbindliche Grundlagen zu schaffen.

Beitragsrückstand kein Grund zur Kündigung durch PKV

Auch in einem weiteren Urteil zur privaten Krankenversicherung hatten die Richter für die Versicherten entschieden. Wie aus diesem Urteil zu erlesen ist, sind Kündigung seitens der privaten Krankenversicherung nur bei einer schweren Vertragsverletzung, etwa bei der Bedrohung von Mitarbeitern, möglich. Lediglich rückständige Beiträge könnten nicht als schwere Vertragsverletzung gewertet werden, weshalb dies nicht zur Kündigung durch den Versicherer berechtigt.

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