PKV: Unterschiedliche Rechtsprechung bei Mitversicherten

Auch die private Krankenversicherung (PKV) kennt, im Gegensatz zur landläufigen Meinung, die Mitversicherung von Personen, die vom privat Krankenversicherten abhängig sind. Hierzu gehören beispielsweise Kinder oder Ehepartner des PKV Versicherungsnehmers. Schwierig wird es allerdings, wenn der PKV Vertrag des Mitversicherten gekündigt werden soll und der Mitversicherte keine neue Krankenversicherung vorweisen kann. Solche Streitigkeiten zwischen der privaten Krankenversicherung und ihren Versicherten müssen oft von Gerichten entschieden werden, deren Urteile durchaus unterschiedlich ausfallen können.

In Deutschland besteht natürlich nach wie vor die Versicherungspflicht. Daher sollte man meinen, dass die betroffene private Krankenversicherung die Kündigung bei einem nicht vorhandenen Nachweise über eine neue Krankenversicherung des zuvor Mitversicherten ohne weiteres ablehnen kann. Dass dem nicht immer so ist, zeigen die Urteile von Gerichten, die immer wieder solche Fälle von abgelehnten PKV Kündigungen zu entscheiden haben. Diese unterschiedliche Rechtsprechung könnte auf lange Sicht zu einem Problem werden, da sie keine klare Grundlage für die PKV und ihre Versicherten bietet.

PKV Kündigung von mitversichertem Ex-Ehemann

Das Landgericht Hagen gab einer PKV Versicherten Recht, welche die private Krankenversicherung ihres Ex-Ehemannes, der über sie in ihrer PKV mitversichert war, gekündigt hatte. Die PKV hatte für die Mitversicherung des Ex-Ehemannes eine Beitragserhöhung angekündigt. Die Ehefrau kündigte daraufhin die Police, obwohl ihr Ex-Ehemann keine neue Krankenversicherung nachweisen konnte. Daher lehnte die PKV der beiden die Kündigung zunächst ab. Das Landgericht Hagen entschied jedoch, dass die Kündigung der privaten Krankenversicherung durch die Ex-Frau gerechtfertigt sei, denn der Mitversicherte sei volljährig und müsse daher nicht von seiner Ex-Ehefrau gesetzlich vertreten werden.

Kündigung der PKV Police von Volljährigem Sohn

Eine genau entgegengesetzte Rechtsauffassung vertritt hingegen offenbar das Landgericht Köln. Es hatte kürzlich über die Klage eines Vaters zu entscheiden, der die Mitversicherung seines volljährigen Sohnes in seiner PKV, ebenfalls auf Grund einer anstehenden Beitragserhöhung, gekündigt hatte. Auch in diesem Fall hatte der Mitversicherte keine neue Krankenversicherung vorzuweisen. Aus diesem Grund lehnte die private Krankenversicherung des Vaters die Kündigung der Mitversicherung ab. Das Landgericht Köln gab der PKV nun Recht, ohne eine neue Krankenversicherung des Sohnes sei eine Kündigung seiner Mitversicherung unzulässig.

PKV lehnt Kündigung trotz neuer KV ab

Ein weiterer Fall des Landgerichts Stuttgart zeigt, dass manche private Krankenversicherung trotz vorhandener neuer Krankenversicherung trotzdem versuchen kann, die Kündigung der bisherigen Mitversicherung abzulehnen. In diesem Fall hatte die Mutter einer Volljährigen, die bisher über die Mutter privat krankenversichert war, die Mitversicherungspolice gekündigt. Die Tochter hatte nämlich inzwischen ihr Studium abgeschlossen, stand in einem eigenen Arbeitsverhältnis und war über einen Verein selbst krankenversichert. Die private Krankenversicherung lehnte die Kündigung dennoch ab, da die neue Krankenversicherung der Tochter nicht ausreichend sei. Das Landgericht Stuttgart entschied nun, dass die Kündigung durch die Mutter berechtigt sei.

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