PKV: Pharmaunternehmen klagt gegen Zwangsrabatt an die PKV

Die private Krankenversicherung  (PKV) erhält, ebenso wie die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), von Gesetzes wegen einen Rabatt von der Pharmaindustrie auf alle Arzneimittel. Nach dem bereits im Januar 2011 unter heftigem Protest der Verbände der deutschen Arzneimittelhersteller eingeführten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) haben nämlich auch private Krankenversicherungen Anspruch auf diesen Rabatt, der zuvor nur den gesetzlichen Krankenkassen vorbehalten war. Nun hat erstmals ein mittelständisches Pharmaunternehmen Klage gegen den Zwangsrabatt an die PKV erhoben. Die Erfolgschancen stehen garnicht schlecht.

Bis zum Januar 2011 hatte lediglich die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf die gesetzlich verordneten Rabatte der Pharmahersteller. Die eingeräumten Rabatte wurden von den gesetzlichen Krankenversicherungen allerdings direkt an ihre Versicherten weitergegeben, indem diese beispielsweise durch niedrigere Zuzahlungen zu verordneten Medikamenten entlastet wurden. Erst durch das in Kraft treten des Arzneimittelneuordnungsgesetz wurden die Pharmaunternehmen dazu verpflichtet, auch den privaten Krankenversicherungen Rabatte einzuräumen. Weitere Informationen zu diesem Thema.

PKV Zwangsrabatt könnte sogar verfassungswidrig sein

Der mittelständische Arzneimittelhersteller „Desitin Arzneimittel GmbH“ hat nun gegen die vom Gesetzgeber im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz verordneten Zwangsrabatte für die private Krankenversicherung Klage erhoben, die genaue Klageschrift ist der beklagten PKV Gesellschaft jedoch noch nicht zugegangen. Das Unternehmen möchte im Wege der negativen Feststellungsklage geklärt wissen, ob der massive staatliche Eingriff in die Geschäftsführung eines Privatunternehmens durch das AMNOG verfassungskonform ist oder nicht. Experten rechnen der Klage der Desitin GmbH hohe Bedeutung zu, denn die Aussichten auf Erfolg der Klage seien gut.

BPI begrüßt Klage gegen Zwangsrabatt für PKV

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI), dessen Mitglied die Desitin GmbH ist, begrüßte die Einreichung der Klage. Der BPI haderte bereits seit Einführung des AMNOG mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen. Denn im Gegensatz zu den Rabatten an die GKV sei der gesetzlich verordnete Zwangsrabatt für private Krankenversicherer ein Vorteil, der dem einen Privatunternehmen, also der PKV, von einem anderen Privatunternehmen, in diesem Fall dem Arzneimittelhersteller, eingeräumt werde. Dies könne nur auf freiwilliger Basis geschehen, jedoch nicht per Gesetz erzwungen werden.

Steuerrechtliche Folgen des PKV Rabatt für Pharmaunternehmen

Die steuerrechtlichen Folgen eines Rabatts, der einer privaten Krankenversicherung von einem Pharmaunternehmen eingeräumt werden muss, sind den Arzneimittelherstellern und ihrem Vertreter, dem BPI, ein weiterer Dorn im Auge. Die betroffenen Medikamentenhersteller müssen nämlich auf den von ihnen zwangsweise gewährten Rabatt an die PKV die volle Mehrwertsteuer entrichten. Das heißt, der Arzneimittelhersteller zahlt sogar Steuern für Einnahmen, die er garnicht hatte, weil er per Gesetz gezwungen ist, auf diese Gelder zu verzichten. Der BPI hatte schon zur AMNOG Einführung seine Mitglieder aufgefordert, gegen entsprechende Steuerbescheide Widerspruch einzulegen. Geschehen war dies bisher jedoch nicht.

Klageerfolg für PKV Versicherte wohl folgenlos

Die Versicherten der privaten Krankenversicherung werden voraussichtlich nicht vom Erfolg der Klage der Desitin GmbH betroffen sein. Eine massive Anhebung ihrer Zuzahlungen für Medikamente ist bei den Privatpatienten, selbst wenn der Zwangsrabatt für die PKV wegfallen sollte, also erst einmal nicht zu erwarten. So können PKV Versicherte auch weiterhin im Vergleich zu GKV Versicherten viele Leistungen zum wesentlich günstigeren PKV Beitrag erhalten. Einen genauen Vergleich zwischen den einzelnen privaten Krankenversicherungen finden Sie hier.

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