PKV: Außerordentliches Kündigungsrecht für PKV Versicherte

Versicherte einer privaten Krankenversicherung (PKV) wissen oft nicht um ihre Rechte bezüglich der Kündigung ihrer PKV Police. Natürlich gehen viele Versicherte, die mit ihrem aktuellen PKV Tarif rundum zufrieden sind, davon aus, dass sich an dieser Lage auch in Zukunft nichts ändern wird. Wenn es jedoch eines Tages soweit sein sollte, dass sie ihre PKV wechseln möchten und das am liebsten gleich fristlos oder zumindest mit kurzer Frist, sollten alle privat Krankenversicherten über ihr außerordentliches Kündigungsrecht informiert sein und es auch richtig einsetzen können.

Ordentliches PKV Kündigungsrecht

Versicherte einer privaten Krankenversicherung, die allgemein mit ihrem aktuellen PKV Tarif unzufrieden sind, können ihr ordentliches Kündigungsrecht einsetzen. Eine ordentliche Kündigung der PKV kann immer zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Das ist wichtig zu wissen, weil viele PKV Versicherte noch immer glauben, dass ihr ordentliches Kündigungsrecht zur Jahresfrist des Abschlusses ihrer privaten Krankenversicherung eintritt. Wer also zum August des Jahres X seine PKV abschloss, kann diese dennoch erst zum 31. Dezember des Jahres Y ordentlich kündigen. Allerdings muss er zuvor die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Außerordentliches PKV Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Wenn einem PKV Versicherten von seinem Versicherer mitgeteilt wird, dass seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung angehoben werden, so hat er ein außerordentliches Kündigungsrecht. Sein außerordentliches Kündigungsrecht kann der Versicherte gegenüber seiner PKV vom Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Information bis zu dem Zeitpunkt, in dem die erhöhten Beiträge tatsächlich in Kraft treten.

Außerordentliches PKV Kündigungsrecht bei Leistungseinschränkung

Auch wenn ein Versicherter von seinem privaten Krankenversicherer erfährt, dass seine Leistungen bei gleich bleibendem Beitrag eingeschränkt werden, hat er ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Gegensatz zu Beitragserhöhungen sind im Fall einer Leistungseinschränkung die Fristen verkürzt. Der Versicherte muss gegenüber seiner PKV innerhalb eines Monats nach Erhalt der Information über die anstehende Leistungskürzung von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Außerordentliches PKV Kündigungsrecht durch Versicherungspflichtgrenze

Ein privat Krankenversicherter, der die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet, hat ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der PKV Versicherte kann also seine Police kündigen, er muss es aber nicht tun. Falls er seine PKV verlassen möchte bleibt ihm jedoch nur die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse übrig. Die Frist für die außerordentliche Kündigung beträgt in einem solchen Fall zwei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht.

PKV Vergleich bei Tarifwechsel sinnvoll

Ein privat Krankenversicherter, der von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, muss selbstverständlich zum Auslaufen seiner aktuellen PKV Police bereits die Ersatzpolice an der Hand haben. Diese zu finden ist allerdings nicht immer leicht. Meist reicht ein Wechsel des PKV Tarifs beim ursprünglichen privaten Versicherungsanbieter völlig aus. Hier lohnt sich immer im Vorhinein ein unabhängiger PKV Vergleich. Da dieser nicht viel Zeit erfordert, ist auch sichergestellt, dass ein fließender Übergang vom alten PKV Tarif in den Neuen möglich ist. Weitere Informationen zum unabhängigen PKV Vergleich

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