LSG Hessen urteilt bei privater Chemotherapie für Klägerin
Das LSG (Landessozialgericht) Hessen mit Sitz in Darmstadt hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az: L 8 KR 313/08) für die Klägerin entschieden. Es ging um die Kostenübernahme für eine Chemotherapie durch Privatbehandlung. Der Entscheidung lag zugrunde, dass es für die Patientin offensichtlich nicht klar war, dass es sich um eine Privatbehandlung handelte und in diesem Fall die gesetzliche Krankenkasse für das „Systemversagen“ verantwortlich ist.
18.700 Euro für Chemotherapie
Bei der Patientin handelte es sich um eine Rentnerin, welche durch den Hausarzt, aufgrund eines metastasierenden Darmkarzinoms, zu einer palliativen Chemotherapie ins Universitätsklinikum Frankfurt am Main überwiesen wurde. Diese Behandlung wäre über die gesetzliche Krankenkasse abzurechnen gewesen. Der behandelnde Arzt in Frankfurt drängte die Patientin jedoch dazu, einer anderen Behandlung (transarterielle Chemo-Perfusion) zu zustimmen. Eine Aufklärung das es sich dabei um eine Privatbehandlung handelt, blieb jedoch außen vor. Der Antrag auf Kostenübernahme für die erste gestellte Rechnung über 18.700 Euro wurde von der Kasse abgelehnt.
Das LSG Hessen urteilte nun, dass die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung der inzwischen verstorbenen Patientin übernehmen muss. Der Arzt stellt die Verbindung zwischen der Krankenkasse und den Patienten dar und es wäre somit dessen Pflicht gewesen die Patientin sachgemäß zu informieren. Die Patientin war der Meinung, bei ihrer Unterschrift ginge es lediglich um die Behandlung durch den Chefarzt. Für das LSG Hessen liegt daher hier ein Systemversagen vor.
Weitere Behandlung durch Hinterbliebene zu tragen
Nachdem die Patientin den Bescheid erhielt, in dem die Krankenkasse bekannt gab, die erste Rechnung nicht zu übernehmen, sich aber weiterhin der Privatbehandlung unterzog, ist sie aus Sicht der Richter aber für die weiteren Kosten verantwortlich. Mit dem Bescheid der Krankenkasse muss der Patientin klar gewesen sein, dass es sich um eine Privatbehandlung handelt und sie somit in der Pflicht gewesen wäre, die Behandlung abzubrechen. Daher müssen die Hinterbliebenen für die entstandenen Kosten aufkommen.