Hartz IV: Selbstbehalt in PKV muss selbst finanziert werden

Hartz-IV-Empfänger fallen seit 2009 nicht mehr automatisch aus der PKV heraus, sondern bleiben auch weiterhin privat versichert. Eine Tatsache, welche in den vergangenen Monaten immer wieder zu Diskussionen geführt und auch die Gerichte beschäftigt hat. Vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen scheiterte jetzt ein Hartz-IV-Empfänger mit der Klage auf Übernahme des PKV Selbstbehalts durch das zuständige Jobcenter.

Gericht verweist auf PKV Basistarif

Für Versicherte der PKV kann sich der Einschluss eines Selbstbehalts in den Versicherungsvertrag lohnen, reduzieren sich auf diese Weise doch die monatlichen Belastungen durch den Beitrag. Der Kläger war der Meinung, dass diese Kosten durch das Jobcenter getragen werden müssen. Allerdings sah die zuständige Stelle den Fall anders und verweigerte die Zahlung des Selbstbehalts.

Im Anschluss an das Widerspruchsverfahren zog der Hartz-IV-Empfänger vor Gericht. Allerdings schloss sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Haltung des Jobcenters an. Mit einem Verweis auf den Basistarif, in welchen der Privatversicherte hätte wechseln können, lehnte das LSG den Antrag ab, der Selbstbehalt für eine Behandlung in Höhe von 400 Euro muss aus eigener Tasche finanziert werden (Az.: L 19 AS 2130/10).

Keine Erstattung über PKV Beitrag hinaus

Welche Signalwirkung hat das Urteil für Hartz-IV-Empfänger? Bisher ist der Urteilsspruch des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen noch nicht rechtskräftig. Aber bereits jetzt lässt sich erkennen, dass ein Selbstbehalt in der PKV– also die Beteiligung an den Gesundheitskosten – aus richterlicher Sicht scheinbar nicht zu den Leistungen gehört, für welche die Jobcenter aufkommen müssen.

Versicherte der PKV, die Hartz IV beziehen, werden damit wohl oder übel eine der besten Alternativen zu ihrem bisherigen PKV Tarif im Basistarif finden, dessen Beitrag nach einem Urteil vom Anfang dieses Jahres voll von den Jobcentern übernommen werden muss.

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