Private Krankenversicherung: Recht von Versicherten gestärkt

Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) haben in Zukunft mehr Rechte gegenüber ihrem Versicherer. Der deutsche Bundestag hat in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber nunmehr eine Novelle verabschiedet, die nicht nur die Rechte der Privatpatienten stärkt, sondern auch noch bestehende Lücken innerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen Versichertem und PKV schließt. Die neuen Vorschriften vereinfachen darüber hinaus den Informationsfluss. Hier erfahren Sie, was sich für Versicherte in der privaten Krankenversicherung alles geändert hat.

Verlängerung der Kündigungsfrist bei PKV Wechsel

Wenn eine private Krankenversicherung Ihren Versicherten ein Erhöhung der Beiträge oder eine Einschränkung der Ihnen garantierten PKV Leistungen ankündigt, so haben diese ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hierbei war es bisher so, dass Versicherte innerhalb von einem Monat ihre private Krankenversicherung kündigen mussten. Diese Frist ist jedoch sehr knapp bemessen, denn um einen Wechsel des Versicherers rechtswirksam vollziehen zu können, muss der Versicherte den Abschluss eines neuen Vertrages innerhalb der Frist komplett durchführen. Da dieser Vorgang inklusive Gesundheitsprüfung jedoch in der Regel mehr Zeit in Anspruch nimmt, wird die Kündigungsfrist in einem solchen Fall künftig verdoppelt, also zwei Monate betragen.

PKV Basistarif – Selbstbehalt muss Beitrag senken

Versicherte, die in einem Basistarif der privaten Krankenversicherung, welcher einen Selbstbehalt beinhaltet, versichert sind, wurden ebenfalls in ihren Rechten gestärkt. Denn der Selbstbehalt hat das Ziel, die Beiträge des Versicherten an den Versicherer zu senken. Darum muss sich der Selbstbehalt die Höhe der PKV Beiträge im Basistarif angemessen auswirken. Ist dies nicht der Fall, haben die Betroffenen das Recht, in einen Basistarif ihrer PKV zu wechseln, der keinen Selbstbehalt vorsieht. Und dies künftig zu jedem Zeitpunkt und ohne lange Fristen.

Recht auf kurzfristige Auskunft der PKV

Wer sich einer Behandlung unterziehen muss, deren voraussichtliche Kosten über 2.000 Euro betragen, kann zukünftig eine kurzfristige Auskunft betreffend der Kostenübernahme von seiner PKV verlangen. Erhält er diese Auskunft nicht innerhalb von vier Wochen, in dringenden Fällen innerhalb von vierzehn Tagen, darf er die Behandlung ohne weitere Rücksprache mit seiner privaten Krankenversicherung durchführen lassen. Denn in diesem Fall gilt die Behandlung seitens der PKV als genehmigt, weshalb diese auch die Kosten zu tragen hat.

Einblick in die Krankenakte und in PKV Entscheidungen direkt möglich

Eine weitere wichtige Neuerung, welche die Rechte eines PKV Versicherten merklich stärkt, ist die direkte Einblickmöglichkeit in seine Krankenakte. Hierunter fallen auch die Entscheidungsprotokolle seiner privaten Krankenversicherung bezüglich der Kostenübernahme und Behandlungsbewilligung. Bisher konnten Privatpatienten diese Dokumente nur indirekt einsehen, etwa weil sie einen zweiten Arzt oder, im schlimmsten Fall, auf eigene Kosten einen Anwalt beauftragen mussten. Dies ist nun Vergangenheit, denn durch die Neuregelungen können Versicherte nun direkten Einblick in diese Dokumente nehmen.

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